
Pflegegrad-Berechnung
Pflegekasse & Pflegerecht
Berechnung des Pflegegrades – Voraussetzungen – Ablauf
Häusliche Pflege: Welche Leistungen übernimmt die Pflegekasse?
Wenn Sie oder Ihre Angehörigen eine private Pflege zu Hause organisieren möchten, gibt es verschiedene Förderungen und Kostenübernahmen durch die Pflegekasse, die für die häusliche Betreuung genutzt werden können. Diese Leistungen sollten rechtzeitig geprüft und beantragt werden.
Ab wann eine Pflegebedürftigkeit besteht, ist im Sozialgesetzbuch (SGB XI) klar geregelt. Grundlage hierfür ist der anerkannte Pflegegrad, der den Anspruch auf Leistungen der Pflegekasse bestimmt.
Unser Ziel ist es, Angehörigen wieder mehr Zeit und Entlastung im Alltag zu ermöglichen, damit sie nicht selbst an die Grenzen ihrer Belastbarkeit gelangen. Mit unserem Dienstleistungsangebot erfahren Sie eine spürbare Unterstützung in der Betreuung Ihrer Liebsten.
Wenn Sie Ihre Angehörigen gut betreut wissen, können Sie Ihrer Arbeit, Terminen und Besorgungen in Ruhe nachgehen – oder sich bewusst Zeit für Erholung gönnen.
Die Pflegekasse bietet verschiedene Förderungen und Zuschüsse für die häusliche Betreuung.
Antrag bei der Pflegekasse stellen
- Pflegekasse anrufen oder schreiben
- Antrag stellen
- MDK wird den Betreuungsbedarf (Pflegegrad) ermitteln
- Pflegeeinstufung erfolgt nach ca. 14 Tagen
„So wird der Pflegegrad berechnet“
Was ist ein Pflegegrad?
Die Einstufung basiert auf einem Punktesystem. Je stärker die Einschränkungen im Alltag, desto höher der Pflegegrad – und desto mehr Leistungen stehen Ihnen zu.
Die Einstufung erfolgt nach einem Antrag bei der Pflegekasse durch den Medizinischen Dienst (MD) oder bei privat Versicherten durch MEDICPROOF. Voraussetzung ist, dass zuvor ein Antrag auf Pflegegrad bei der zuständigen Pflegekasse gestellt wurde.
Im Rahmen der Pflegebegutachtung wird geprüft, wie selbstständig die betroffene Person ihren Alltag bewältigen kann. Dabei werden verschiedene Kriterien berücksichtigt, um den individuellen Unterstützungsbedarf festzustellen.
Vorbereitung auf die MDK-Begutachtung (wichtig!)
Eine gute Vorbereitung kann entscheidend sein:
✔ Pflegetagebuch führen
✔ Arzt- und Krankenhausberichte bereitlegen
✔ Medikamente und Pflegeaufwand dokumentieren
✔ Alltagssituation realistisch darstellen
Häufige Fehler bei der Einstufung
Viele Familien unterschätzen den tatsächlichen Pflegeaufwand oder sind beim Termin nicht ausreichend vorbereitet. Dadurch kann ein zu niedriger Pflegegrad entstehen.
Bewertung nach Modulen
01. Mobilität
Wie selbstständig bewegt sich der Begutachtete fort und kann seine Körperhaltung ändern?
02. Kognitive & kommunikative Fähigkeiten
Ist die antragstellende Person in der Lage, sich zeitlich und räumlich zu orientieren?
Kann sie selbstständig Entscheidungen treffen, eine adäquate Kommunikation führen und ihre Bedürfnisse eigenständig äußern?
03. Verhalten & psychische Probleme
Wie oft benötigt der Betroffene Hilfe wegen psychischer Probleme wie aggressivem oder ängstlichem Verhalten?
04. Selbstversorgung
Wie selbstständig kann sich der Begutachtete noch täglich selbst waschen und pflegen?
05. Bewältigung von Anforderungen und Belastungen
Welche Hilfen benötigt der Antragsteller beim Umgang mit Krankheit und Behandlungen wie z. B. bei Dialyse oder Verbandswechsel?
06. Soziale Kontakte & gestalten des Alltäglichem
Wie selbstständig kann der Begutachtete noch seinen Tagesablauf planen oder Kontakte pflegen?
07. Außerhäusliche Aktivitäten und 8. Haushaltsführung
Wie selbstständig kann sich der Begutachtete noch täglich selbst waschen und pflegen? Diese beiden Module sind aber für den Pflegegrad nicht relevant, sondern nur für die Pflegeplanung und individuelle Empfehlungen.
Pflegegrad-Einstufungen 1 bis 5

Pflegegrad 1 – geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
Leichte Einschränkungen in der Alltagsbewältigung
Gelegentliche Hilfe bei der Körperpflege oder Hauswirtschaft nötig
Ziel: Unterstützung, um selbstständig zu bleiben (12,5 bis unter 27 Punkte)

Pflegegrad 2 – erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
Regelmäßige Hilfe im Alltag erforderlich (z. B. beim Anziehen, Kochen, Einkaufen)
Erhöhte Aufmerksamkeit bei Gesundheit und Sicherheit notwendig
Unterstützung bei alltäglichen Verrichtungen (27 bis unter 47,5 Punkte)

Pflegegrad 3 – schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
tägliche, umfangreiche Hilfe notwendig, teilweise rund um die Uhr
Pflegebedürftige benötigen Hilfe bei mehreren Tätigkeiten gleichzeitig
Intensivere Betreuung und Pflege erforderlich (47,5 bis unter 70 Punkte)

Pflegegrad 4 – schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
Ständige Hilfe in fast allen Lebensbereichen
Pflege und Betreuung häufig auch nachts notwendig
Hoher Aufwand für körperliche Versorgung und Beaufsichtigung(70 bis unter 90 Punkte)

Pflegegrad 5 – schwerste Beeinträchtigung mit besonderen Anforderungen
Vollständige Pflege rund um die Uhr erforderlich
Zusätzlich besondere pflegerische Maßnahmen notwendig (z. B. Beatmung, spezielle Therapie)
Pflege und Betreuung sind hochkomplex und intensiv ) (90 bis 100 Punkte)
Pflegegeld/Sachleistungen § 36 SGB XI
Ambulanter Pflegedienst kann dies abrechnen, auch kombinierbar mit dem Pflegegeld
PG 1. Pflegegeld/Sachleistungen
keine Ansprüche
PG 2. Pflegegeld/ Sachleistungen
347,–/ 796,– €
PG 3. Pflegegeld/Sachleistungen
599,–/ 1497,– €
PG 4. Pflegegeld/Sachleistungen
800,–/ 1859,– €
PG 5. Pflegegeld/Sachleistungen
990,–/ 2299,– €
Tagespflege und Nachtpflege § 41 SGB XI
mtl. Höchstbetrag (Stand Januar 2025)
Pflegegrad 1
kein Anspruch
Pflegegrad 2
721,– €
Pflegegrad 3
1357,– €
Pflegegrad 4
1685,– €
Pflegegrad 5
2085,– €

Betreuung zu Hause statt Pflegeheim – Sicher und gut versorgt
Pflegesachleistungen und Kombinationspflege nach § 37 SGB XI
Pflegesachleistungen sind Leistungen der Pflegeversicherung, die von professionellen Pflegekräften erbracht und direkt mit der Pflegekasse abgerechnet werden. Sie gehören zu den wichtigsten Leistungen der häuslichen Pflege und können ab Pflegegrad 2 in Anspruch genommen werden.
Was sind Pflegesachleistungen?
Als Pflegesachleistungen werden pflegerische Hilfeleistungen bezeichnet, die durch einen ambulanten Pflegedienst oder eine selbstständige Pflegefachkraft erbracht werden. Die Pflegekasse übernimmt die Kosten bis zu einem gesetzlich festgelegten Höchstbetrag.
Wichtig:
Es handelt sich um eine sogenannte Sachleistung. Das bedeutet, dass das Geld nicht direkt an den Pflegebedürftigen oder die Angehörigen ausgezahlt wird. Stattdessen werden professionelle Pflegeleistungen im entsprechenden Gegenwert erbracht.
Unterschied zwischen Pflegegeld und Pflegesachleistungen
Nimmt ein Pflegebedürftiger keinen ambulanten Pflegedienst in Anspruch und wird stattdessen von einer nicht professionellen Pflegeperson (z. B. Angehörigen) versorgt, besteht Anspruch auf Pflegegeld.
Pflegesachleistungen hingegen werden ausschließlich von professionellen Pflegekräften ausgeführt – unabhängig davon, ob es sich um Einzelpersonen oder um einen ambulanten Pflegedienst handelt.
Kombinationspflege: Pflegegeld und Pflegesachleistungen kombinieren
Viele Familien entscheiden sich für die sogenannte Kombinationspflege. Dabei werden Pflegesachleistungen teilweise genutzt und der verbleibende Anteil als anteiliges Pflegegeld ausgezahlt.
Grundsatz:
Je stärker die Pflegesachleistungen ausgeschöpft werden, desto geringer fällt das anteilige Pflegegeld aus.
Diese flexible Lösung ermöglicht es, professionelle Unterstützung mit familiärer Pflege zu verbinden.
Pflegesachleistungen nach Pflegegrad
Pflegesachleistungen können bei folgenden Pflegegraden in Anspruch genommen werden:
- Pflegegrad 2
- Pflegegrad 3
- Pflegegrad 4
- Pflegegrad 5
Die Höhe der Leistungen richtet sich nach dem jeweiligen Pflegegrad und den gesetzlichen Vorgaben des SGB XI.
Nachweis nach einem kostenlosen Beratungseinsatz nach § 37 Absatz 1 Satz 3 SGB XI
Persönliches Gespräch und Analyse: Es wird ein persönliches Gespräch geführt, in dem die individuelle Lebenssituation, der Gesundheitszustand und der Unterstützungsbedarf der zu pflegenden Person analysiert werden.
Damit bei der Pflege durch einen Angehörigen trotzdem eine Qualitätssicherung stattfindet, muss ein obligatorischer Pflegebesuch durch einen Pflegedienst je nach Pflegegrad kommen.
Vereinbaren Sie noch heute Ihren Beratungseinsatz mit unseren Partnern und profitieren Sie von unserem Expertenwissen. Gemeinsam sorgen wir dafür, dass Ihr Pflegegeld gesichert wird.
Beratungseinsätze müssen
bei Pflegegrad 2 und 3: mindestens 1 x halbjährlich
bei Pflegegrad 4 und 5: mindestens 1 x vierteljährlich
Diese Besuche werden von Pflegediensten nach § 37.3 SGB XI (Pflegeversicherung / Pflegekasse) abgerechnet.
Pflegekasse
Umbaumaßnahmen
Viele Menschen wünschen sich, auch im Alter oder bei Pflegebedürftigkeit weiterhin im eigenen Zuhause leben zu können. Damit das sicher und selbstständig möglich bleibt, unterstützt die Pflegekasse sogenannte wohnumfeldverbessernde Maßnahmen.
Voraussetzungen für die Förderung
Damit die Kosten übernommen werden können, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:
- Es liegt mindestens Pflegegrad 1 vor
- Die Maßnahme verbessert die häusliche Pflege oder erleichtert den Alltag
- Die Pflege wird zu Hause durchgeführt
- Der Antrag wird vor Beginn der Maßnahme bei der Pflegekasse gestellt
Wichtig: Antrag vor Beginn stellen
Die Pflegekasse muss die Maßnahme vorab genehmigen. Daher gilt: Erst Antrag stellen – dann umbauen!
Umbaumaßnahmen & Wohnraumanpassung bei Pflegegrad
Wie hoch ist der Zuschuss?
Liegt ein anerkannter Pflegegrad vor, bezuschusst die Pflegekasse die Umbaumaßnahmen mit:
- bis zu 4.000 Euro pro Maßnahme und pro Person
Leben mehrere pflegebedürftige Personen in einem Haushalt, kann der Zuschuss auf bis zu 16.000 Euro erhöht werden.
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